Infos zur Pflegekasse

Die Pflegekasse

Die Pflegekasse ist der Träger der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Sie kümmert sich als eigenständige Behörde um alle Belange der Versicherten. Die Pflegekasse ist ebenso eine Pflichtversicherung wie die Krankenkasse, so dass in den meisten Fällen jeder, der krankenversichert ist, auch den Schutz der Pflegeversicherung genießt. Die Pflegekasse wird dann tätig, wenn der Pflegefall eintritt und Menschen pflegebedürftig werden.

Damit ist es auch die Pflegekasse, an welche der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden muss und die über die Erteilung der Leistungen befindet. Grundsätzlich haben alle Versicherten einen Anspruch auf Pflegeleistungen, tatsächlich kommt dieser Anspruch aber nur dann zum Tragen, wenn eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in einem Gutachten festgestellt wurde. Seit Januar 2017 müssen Versicherte, um die Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten, mit einem Pflegegrad eingestuft werden. Die Pflegekasse hat das Ziel, alle Pflegebedürftigen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen durch ein umfassendes Leistungsspektrum ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben zu ermöglichen.

Leistungen der Pflegekasse

Ziel der Pflegekasse ist es, pflegebedürftige Menschen möglichst in ihrem eigenen Zuhause zu betreuen. Um diese ambulante Pflege zu gewährleisten, sieht die Pflegekasse Geld- und Sachleistungen vor. So werden sowohl die Kosten für die ambulante und stationäre Pflege übernommen sowie auch Hilfsmittel und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Entsprechend bezahlt die Pflegekasse nicht nur die ambulante und stationäre Pflege von Pflegebedürftigen, Grundpflege und hauswirtschaftliche Hilfe für Pflegebedürftige, sondern auch Umbaumaßnahmen oder zusätzliche Leistungen, die im Rahmen der Pflege zu Hause notwendig sind.

Das Leistungsspektrum der Pflegekasse umfasst die Antragsbearbeitung des Betroffenen, Beauftragung des MDK, Festlegung der pflegerischen und betreuerischen Maßnahmen sowie die Kostenübernahme der entsprechenden Versorgung. Darüber hinaus sind die Pflegekassen zur Beratung ihrer Versicherten verpflichtet und müssen demnach Auskunft über alle abgedeckten und angebotenen Geld- und Sachleistungen geben.

 

 

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Der Gesetzgeber stellt die Pflege in den eigenen vier Wänden über die stationäre Betreuung. Ausschlaggebend für die Leistungen welche die Pflegekasse übernimmt, ist der jeweilige Grad der Pflegebedürftigkeit. Der anerkannte Pflegegrad und die damit verbundenen Geld- und Sachleistungen ermöglichen die passende pflegerische Versorgung. Der gesetzliche Auftrag der Pflegekassen, der im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) festgelegt ist, beinhaltet zudem:

  • Überwachung und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Pflegekasse
  • Schulungen für Pflegepersonal durchführen, um die fachliche Kompetenz sicherzustellen
  • Verträge mit Erbringern der Pflegeleistungen abschließen, um die pflegerische Versorgung jederzeit zu gewährleisten
  • Verwaltung Ihrer Finanzmittel
  • Zusammenarbeit mit Krankenkassen und Rentenversicherung, um durch präventive Maßnahmen die Pflegebedürftigkeit zu verhindern

Toll Betreuung und Pflege arbeitet Hand in Hand mit der Pflegekasse und ist ein anerkannter ambulanter Pflegedienst. Toll Betreuung und Pflege agieren deutschlandweit über unterschiedlichen Regionalbüros. Die häusliche Pflege rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab, sofern mindestens der Pflegegrad 2 genehmigt ist. Die Sachleistungen betragen in etwa die doppelte Höhe des Pflegegeldes.

Wenn Sie pflegerische Maßnahmen ergreifen möchten, berät Sie die Pflegekasse umfassend. Gern können Sie auch ein Gespräch mit unseren Mitarbeitern führen. Auch wir beraten Sie gerne jederzeit und unverbindlich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.