Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3
In diesem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen rund um den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Wir erläutern unter anderem, welche Fristen es einzuhalten gilt, wer diese Art von Beratungsbesuch durchführen darf und welche Vorteile Sie aus dieser Beratung ziehen können.
Definition: Was ist ein Beratungseinsatz?
Ein Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ist ein verpflichtender Termin für Pflegegeldempfänger. Er dient der Sicherstellung einer angemessenen Pflege zu Hause und bietet pflegenden Angehörigen fachliche Unterstützung und Entlastung.
Der Beratungseinsatz ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und keine Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst erhalten, verpflichtend. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie diejenigen, die ab Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegesachleistungen nutzen, können diese Beratung freiwillig in Anspruch nehmen.

Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3

In diesem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen rund um den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Wir erläutern unter anderem, welche Fristen es einzuhalten gilt, wer diese Art von Beratungsbesuch durchführen darf und welche Vorteile Sie aus dieser Beratung ziehen können.
Definition: Was ist ein Beratungseinsatz?
Ein Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ist ein verpflichtender Termin für Pflegegeldempfänger. Er dient der Sicherstellung einer angemessenen Pflege zu Hause und bietet pflegenden Angehörigen fachliche Unterstützung und Entlastung.
Der Beratungseinsatz ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und keine Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst erhalten, verpflichtend. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie diejenigen, die ab Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegesachleistungen nutzen, können diese Beratung freiwillig in Anspruch nehmen.
Pflichten & Fristen für Pflegegeldempfänger
Personen, die Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine ergänzende Hilfe von einem professionellen Pflegedienst erhalten, müssen regelmäßig eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen.
Pflegegeldempfänger, die zur Beratung verpflichtet sind, müssen dabei vorgegebene Fristen einhalten, die sich nach der Höhe des Pflegegrads der pflegebedürftigen Person richten. Werden diese Fristen nicht eingehalten kann das Pflegegeld gekürzt oder vollständig gestrichen werden. Um den Anspruch auf das Pflegegeld zu sichern, muss der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen werden – dies übernimmt in der Regel die Person, die den Beratungseinsatz durchführt.
Einzuhaltende Fristen
Die Höhe des Pflegegrads legt fest, wie häufig eine Beratung in einem festgelegten Zeitraum stattfinden muss:
Pflegegrad | Häufigkeit | Zeitliche Fristen |
1 | 1x pro Halbjahr möglich | freiwillig |
2 & 3 | 1x pro Halbjahr | • 01.01. – 30.06. • 01.07. – 31.12. |
4 & 5 | 1x pro Quartal | • 01.01. – 31.03. • 01.04. – 30.06. • 01.07. – 30.09. • 01.10. – 31.12. |
Beachten Sie: Sollte die Pflegekasse keinen Nachweis über den Beratungseinsatz erhalten, da die Frist nicht eingehalten wurde, kann Ihr Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Der Nachweis über den Beratungsbesuch
Damit Ihr Anspruch auf Pflegegeld erhalten bleibt, muss im Rahmen des Beratungseinsatzes der „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI“ für die Pflegekasse ausgefüllt werden. Dies übernimmt der durchführende Pflegeberater für Sie. In der Regel sendet er auch anschließend den Nachweis an Ihre Pflegekasse, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen.
Ablauf und Inhalte des Beratungseinsatzes
Während des Beratungseinsatzes schätzt eine zugelassene Pflegefachkraft die Pflege- und Betreuungssituation bei Ihnen zuhause ein. Die Beratung findet in der Regel bei Ihnen zuhause statt, kann aber jedes zweite Mal auch alternativ digital per Videochat durchgeführt werden.
Wer führt den Beratungseinsatz durch?
Pflegegeldempfänger können den Berater für die Durchführung des Beratungsbesuchs grundsätzlich selbst auswählen. Der Berater muss jedoch über eine entsprechende Qualifikation verfügen und von der Pflegekasse anerkannt sein. Folgende Personen kommen für einen Beratungseinsatz in Frage:
- Examinierte Pflegefachkräfte mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die bei einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle arbeiten.
- Selbstständige Berater mit einer speziellen Anerkennung durch die Pflegekassen, die den Nachweis erbracht haben, dass sie über ausreichende pflegefachliche Erfahrung verfügen.
- Qualifizierte Pflegeberater nach § 7a SGB XI, welche die notwendigen pflegerischen Fachkenntnisse besitzen.
Die Pflegekassen führen eine Liste anerkannter Berater und Pflegedienste, die für den Beratungseinsatz zugelassen sind. Wer unsicher ist, kann sich direkt bei der eigenen Pflegekasse erkundigen. Auch Toll Betreuung und Pflege übernimmt die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37.3 SGB XI.
Wie läuft der Beratungseinsatz konkret ab?
Der gesamte Termin dauert in der Regel 30 bis 60 Minuten und läuft in etwa wie folgt ab:
- Terminvereinbarung: Die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen vereinbaren einen Termin mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle.
- Hausbesuch oder digitale Beratung: Die Beratungsperson kommt zum vereinbarten Termin nach Hause oder führt die Beratung online per Videotelefonie durch.
- Begutachtung der Pflegesituation: Die Fachkraft prüft, ob die Pflege bedarfsgerecht erfolgt, gibt Tipps und kann Maßnahmen zur Verbesserung anregen bzw. zuvor beschlossene Maßnahmen evaluieren.
- Beratung zu Pflegehilfsmitteln und zur Entlastung: Hinweise zu möglichen Hilfsmitteln, Wohnraumanpassungen oder Entlastungsangeboten sowie Pflegekurse für pflegende Angehörige.
- Raum für Fragen: Sie haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen, damit der Pflegeberater Ihnen konkrete Tipps für Ihren individuellen Pflegealltag geben kann.
- Dokumentation & Nachweis für die Pflegekasse: Die durchgeführte Beratung wird schriftlich dokumentiert und bestätigt. Ein Nachweis wird von der durchführenden Person an Ihre Pflegekasse weitergeleitet, um den Anspruch auf Pflegegeld zu sichern.
Digitale Videoberatung: flexibel und bequem
Während der COVID-19-Pandemie wurde die Option eingeführt, den verpflichtenden Beratungsbesuch auch per Videotelefonie wahrzunehmen. Diese Regelung besteht vorläufig noch bis zum 31. März. 2027, sodass Sie selbst entscheiden können, ob Sie die Beratung vor Ort oder per Video durchführen möchten. Dabei gilt es jedoch zu beachten: Die erste Beratung sowie jede zweite Folgeberatung müssen vor Ort erfolgen.
Kosten
Sobald ein Pflegegrad vorliegt, ist der Beratungseinsatz für die pflegebedürftige Person kostenlos – die Kosten werden von der Pflegeversicherung abgedeckt.
Anerkannte Pflegedienste wie Toll rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, sodass für Sie kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Privatversicherte Personen erhalten eine Rechnung ausgestellt, die sie bei der Kasse einreichen müssen und erstattet bekommen.

Kosten

Sobald ein Pflegegrad vorliegt, ist der Beratungseinsatz für die pflegebedürftige Person kostenlos – die Kosten werden von der Pflegeversicherung abgedeckt.
Anerkannte Pflegedienste wie Toll rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, sodass für Sie kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Privatversicherte Personen erhalten eine Rechnung ausgestellt, die sie bei der Kasse einreichen müssen und erstattet bekommen.
Beratungseinsatz – Alles Wichtige auf einen Blick
Was ist ein Beratungseinsatz nach §37.3?
Ein Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ist ein verpflichtender Termin für Pflegegeldempfänger. Er dient der Sicherstellung einer angemessenen Pflege zu Hause und bietet pflegenden Angehörigen fachliche Unterstützung.
Wie lange dauert ein Beratungseinsatz?
Ein Beratungseinsatz dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten, abhängig vom individuellen Unterstützungsbedarf.
Beratungseinsatz: Wer macht das?
Der Beratungseinsatz wird von anerkannten Pflegediensten oder qualifizierten Pflegefachkräften bzw. anerkannten Pflegeberatern durchgeführt, die über die notwendige Fachkompetenz verfügen. Die Pflegekassen führen eine Liste anerkannter Berater und Pflegedienste, die für den Beratungseinsatz zugelassen sind.
Was wird bei einem Beratungseinsatz gemacht?
Die Pflegefachkraft überprüft die Pflegesituation, gibt wertvolle Tipps zur Verbesserung der Pflege, berät zu Hilfsmitteln und Entlastungsmöglichkeiten und dokumentiert den Einsatz für die Pflegekasse.
Was kostet ein Beratungseinsatz?
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse. Für die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Privatversicherte müssen in Vorkasse gehen und die Rechnung bei ihrer zuständigen Kasse einreichen.
Wie läuft ein Beratungsbesuch ab?
Nach Terminvereinbarung besucht ein zugelassener Berater die pflegebedürftige Person zu Hause. Es erfolgt eine Einschätzung der aktuellen Pflegesituation, eine Beratung zu möglichen Verbesserungen und eine schriftliche Dokumentation für die Pflegekasse. Jeder zweite Termin kann auch digital per Videotelefonie stattfinden.
Wie oft ist ein Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 erforderlich?
Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz freiwillig und kann einmal pro Halbjahr in Anspruch genommen werden.
Wie oft ist ein Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 – 3 erforderlich?
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 ist der Beratungseinsatz einmal pro Kalenderhalbjahr verpflichtend.
Wie oft ist ein Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 – 5 erforderlich?
Bei Pflegegrad 4 und bei Pflegegrad 5 muss der Beratungseinsatz einmal pro Quartal erfolgen.
Was passiert, wenn man den Beratungseinsatz nicht macht?
Die Pflegekasse hat die Möglichkeit, Ihnen das Pflegegeld zu kürzen bzw. sogar vollständig zu streichen, sollten Sie den Beratungseinsatz wiederholt nicht fristgerecht nachweisen können.