Persönlich in Nordrhein-Westfalen oder deutschlandweit per Videotelefonie
Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Ihr Pflegedienst für individuelle und gesetzlich vorgeschriebene Beratung – persönlich in Nordrhein-Westfalen oder deutschlandweit per gesicherter Videotelefonie.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und keine zusätzliche Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, in festgelegten Abständen eine Beratung durchzuführen – den sogenannten Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und pflegende Angehörige bestmöglich zu unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb für gewöhnlich in der eigenen Häuslichkeit statt
Achtung: Sollten Sie der Pflicht des Beratungseinsatzes nicht nachkommen, kann die Pflegekasse Ihnen das Pflegegeld kürzen oder sogar komplett streichen!
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie für Personen mit Pflegegrad 2, die Pflegesachleistungen beziehen, ist die Beratung freiwillig, kann jedoch Vorteile bieten – etwa zur Begründung einer Pflegegraderhöhung oder zur Beantragung von Hilfsmitteln.
Jetzt kostenlosen Beratungseinsatz vereinbaren

Persönlich in Nordrhein-Westfalen oder deutschlandweit per Videotelefonie
Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Ihr Pflegedienst für individuelle und gesetzlich vorgeschriebene Beratung – persönlich in Nordrhein-Westfalen oder deutschlandweit per gesicherter Videotelefonie.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und keine zusätzliche Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, in festgelegten Abständen eine Beratung durchzuführen – den sogenannten Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und pflegende Angehörige bestmöglich zu unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb für gewöhnlich in der eigenen Häuslichkeit statt
Achtung: Sollten Sie der Pflicht des Beratungseinsatzes nicht nachkommen, kann die Pflegekasse Ihnen das Pflegegeld kürzen oder sogar komplett streichen!
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie für Personen mit Pflegegrad 2, die Pflegesachleistungen beziehen, ist die Beratung freiwillig, kann jedoch Vorteile bieten – etwa zur Begründung einer Pflegegraderhöhung oder zur Beantragung von Hilfsmitteln.
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Pflichten & Fristen für den Beratungseinsatz
Wenn Sie Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine ergänzende Hilfe von einem professionellen Pflegedienst erhalten, sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. Die Höhe des Pflegegrads legt dabei fest, in welchem Intervall die Beratung stattfinden muss
Pflegegrad | Häufigkeit | Zeitliche Fristen |
1 | 1x pro Halbjahr möglich | freiwillig |
2 & 3 | 1x pro Halbjahr | • 01.01. – 30.06. • 01.07. – 31.12. |
4 & 5 | 1x pro Quartal | • 01.01. – 31.03. • 01.04. – 30.06. • 01.07. – 30.09. • 01.10. – 31.12. |
Beachten Sie: Wird die Beratung nicht fristgerecht durchgeführt, kann Ihr Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden!
Wir übernehmen den Nachweis für Sie
Mit uns stellen Sie sicher, dass ihr Pflegegeld nicht gekürzt wird. Wir übermitteln den erforderlichen Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse – ohne Aufwand für Sie!
Kosten? Für Sie keine!
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt Ihre Pflegekasse – wir rechnen direkt mit dieser ab, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen. Privatversicherte erhalten von uns eine Rechnung zur Erstattung durch ihr Versicherungsunternehmen.
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Kosten? Für Sie keine!

Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt Ihre Pflegekasse – wir rechnen direkt mit dieser ab, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen. Privatversicherte erhalten von uns eine Rechnung zur Erstattung durch ihr Versicherungsunternehmen.
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Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie gerne.
0711 / 54 89 88-88
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