Pflegeinformation
Pflegeurlaub

Pflegeurlaub

Unter Pflegeurlaub beziehungsweise Pflegefreistellung wird eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung zur Pflege verstanden. Wenn nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, haben Beschäftigte demnach das Recht, der Arbeit für bis zu zehn Tage fern zu bleiben, um entweder selbst die Pflege zu übernehmen, oder eine angemessene pflegerische Versorgung zu organisieren. Dabei handelt es sich jedoch um eine unbezahlte Freistellung. Eine Weiterzahlung des Gehalts während des Pflegeurlaubs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings besteht seit Anfang 2015 ein Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, die von der Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen finanziert wird. Die Höhe dieser Leistung ergibt sich aus dem Nettoarbeitsentgelt des Beschäftigten. Darüber hinaus besteht während des Pflegeurlaubs Kündigungsschutz und auch die Versicherungspflicht bleibt bestehen.

Voraussetzungen für den Pflegeurlaub

Trotz des grundsätzlichen rechtlichen Anspruchs auf Pflegeurlaub gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Zum einen muss es sich bei dem Pflegebedürftigen um einen nahen Angehörigen handeln. Dazu zählen Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Geschwister, Ehepartner und Lebenspartner sowie Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Ehepartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder. Zum anderen muss eine Akutsituation vorliegen, die den Pflegeurlaub notwendig macht. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Pflegebedürftigkeit unerwartet und plötzlich eintritt, eine Pflegeperson kurzfristig ausfällt oder dass kein Heimplatz verfügbar ist. Außerdem muss die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt werden sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorliegen, die Aufschluss über den voraussichtlichen Pflegegrad die akute Pflegeerforderlichkeit sowie das akute Auftreten der Situation gibt.

Das Ziel des Pflegeurlaubs ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und pflegende Angehörige zeitlich und finanziell zu entlasten.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.