Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Gericht und stellt eine Willenserklärung dazu dar, welche Person als Betreuer eingesetzt werden soll, wenn durch eine Krankheit kein eigenständiges Handeln und Entscheiden mehr möglich ist. Das Gericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Betreuungsverfügung zu berücksichtigen. Die benannte Person wird also erst dann eingesetzt, wenn eine Betreuung gerichtlich angeordnet wurde. In der Betreuungsverfügung kann aber nicht nur bestimmt werden, welche Person vom Gericht bestellt werden soll, sondern auch, wer auf gar keinen Fall die eigenen Interessen vertreten darf. Formvorschriften bestehen für die Betreuungsverfügung nicht, jedoch sollte die Schriftform gewahrt werden und das Dokument neben Ort und Datum auch die handschriftliche Unterschrift enthalten. Auch eine Geschäftsfähigkeit muss für das Verfassen nicht vorliegen, da es sich bei der Betreuungsverfügung nicht um eine Willenserklärung im juristischen Sinn handelt.
Individuelle Regelungen in der Betreuungsverfügung
Darüber hinaus kann eine Betreuungsverfügung auch individuelle Anweisungen enthalten, mit denen dem Betreuer angeordnet wird, wie er zu entscheiden und zu handeln hat. So kann zum Beispiel festgelegt werden, ob eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht ist – eine wichtige Frage, die oft erst im Ernstfall bedacht wird. Auch andere Wünsche – etwa zur Versorgung oder einigen finanziellen Angelegenheiten – können in der Betreuungsverfügung festgehalten werden und dem Betreuer später als wichtige Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen. Mit der Betreuungsverfügung wird es möglich, das eigene Schicksal im Vorfeld zu beeinflussen und den Prozess mitzubestimmen, der zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder bei schwerer Demenz automatisch anläuft. Vorsorge ist in solch plötzlich einsetzenden Situationen in jedem Fall die bessere Option.