Pflegehilfsmittel: Übersicht, Anspruch und Antrag

Ein Mangel an Pflegeplätzen sowie lange Wartezeiten in stationären Einrichtungen führen dazu, dass ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen heutzutage in den eigenen vier Wänden versorgt wird. Diese Form der Pflege stellt nicht nur Pflegekräfte, sondern insbesondere auch pflegende Angehörige vor erhebliche Herausforderungen. Denn auch in der häuslichen Umgebung müssen entsprechende Hygienebedingungen sowie ein entsprechendes Maß an Sicherheit für den Pflegebedürftigen gewährleistet sein.

Für eine spürbare Erleichterung im häuslichen Pflegealltag sorgen sogenannte Pflegehilfsmittel. Sie erleichtern den Pflegealltag für die Pflegenden und tragen dazu bei, ein Höchstmaß an Sicherheit zu bieten, die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege zu optimieren und die Lebensqualität der Pflegebedürftigen nachhaltig zu verbessern. Im besten Fall können sie sogar dazu beitragen, Beschwerden zu lindern. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Desinfektionsmittel, Pflegebetten, Bettschutzeinlagen und Schutzbekleidung. 

Toll Betreuung informiert Sie im Folgenden umfassend über diese Pflegehilfsmittel. Wir erklären nicht nur die unterschiedlichen Kategorien von Pflegehilfsmitteln (Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Pflegehilfsmittel), sondern geben auch Aufschluss darüber, wer die damit verbundenen Kosten trägt. Erfahren Sie mehr über den monatlichen Erstattungsbetrag über 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und erhalten Sie wertvolle Informationen darüber, wie Sie Ihr persönliches Pflegepaket an Pflegehilfsmittel für zuhause beantragen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegehilfsmittel sind für die Durchführung häuslicher Pflege unabdingbar, sie verbessern die Hygienebedingungen, ermöglichen bzw. erleichtern eine selbständigere Lebensführung für Pflegebedürftige und tragen dazu bei, Beschwerden zu lindern.
  • Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung bewilligt. Voraussetzung dafür ist, dass die Versorgung im häuslichen Umfeld stattfindet und ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.
  • Es wird zwischen technischen Hilfsmitteln und Hilfsmittel zum Verbrauch unterschieden
  • Die Pflegekasse kann Pflegehilfsmittel auch leihweise zur Verfügung stellen, das ist in der Regel bei technischen Pflegehilfsmittel der Fall.
  • Volljährige Personen müssen für Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro, leisten. Es ist möglich, sich von dieser Zuzahlungspflicht befreien zu lassen.
  • Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, zahlt die Pflegekasse maximal 40 Euro im Monat.
  • Für die Kostenübernahme von Pflegehilfsmittel muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden

Definition: Was sind Pflegehilfsmittel? 

Pflegehilfsmittel spielen eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung und Förderung der häuslichen Pflege. Zu den Pflegehilfsmittel gehören dabei all jene Geräte oder Sachmittel, die

  • dazu beitragen, die Hygienebedingungen im häuslichen Umfeld zu verbessern
  • für die Durchführung der häuslichen Pflege notwendig sind, 
  • eine selbständigere Lebensführung von Pflegebedürftigen ermöglichen bzw. sie erleichtern,
  • dazu beitragen, Beschwerden zu lindern.

Die Pflegehilfsmittel werden dabei in zwei Kategorien unterteilt: „Technische Pflegehilfsmittel“ und „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“. Zuständig für Pflegehilfsmittel ist in erster Linie die Pflegeversicherung, wobei es auch Ansprüche gegenüber der Krankenkasse geben kann.

 

Eine Übersicht über Pflegehilfsmittel finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier sind die von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen abgedeckten Hilfsmittel aufgeführt. Beachten Sie, dass dieses Verzeichnis nicht verbindlich ist und Sie im Zweifel auch Pflegehilfsmittel erhalten können, die dort nicht vermerkt sind. Das Verzeichnis dient eher bürokratischen Zwecken – sollte Sie auf der Suche nach Pflegehilfsmitteln sein, empfehlen wir, das Gespräch mit einem Arzt, einer Pflegefachkraft oder einem Pflegegutachter zu suchen und sich entsprechend beraten zu lassen.

Was sind technische Pflegehilfsmittel? 

Technische Pflegehilfsmittel erleichtern nicht nur die Pflege selbst, sondern ermöglichen auch eine selbstständigere Lebensführung für pflegebedürftige Personen. Sie unterstützen bei der Körperpflege und tragen dazu bei, Beschwerden zu lindern. Beispiele hierfür sind Pflegebetten, Umsetzhilfen, Lagerungshilfen und Notrufsysteme.

In der Regel sind technische Pflegehilfsmittel wiederverwendbar. Für die Nutzung dieser müssen Versicherte in der Regel einen Eigenanteil von zehn Prozent zuzahlen, jedoch maximal 25 Euro. Größere technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in der Regel nur leihweise überlassen, eine Zuzahlung entfällt in diesen Fällen.

Technische Pflegehilfsmittel werden in die folgenden drei Produktgruppen eingeteilt:

  1. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege.
    Hierzu gehören zum Beispiel Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung und spezielle Pflegebetttische. Diese werden in der Regel von der Pflegekasse nur als Leihgabe zu Verfügung gestellt.
  2. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden.
    Diese technischen Pflegehilfsmittel werden teils leihweise zur Verfügung gestellt, teils übernimmt die Pflegekasse auch die Kosten. In diese Produktgruppe fallen zum Beispiel Bettpfannen, Urinflaschen, Waschsysteme oder Lagerungsrollen.
  3. Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität.
    In dieser Gruppe finden sich beispielsweise Hausnotrufsysteme, Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme oder Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung wie GPS-Tracker.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch? 

Produkte, die zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören, umfassen alle Artikel, die aus hygienischen Gründen oder aufgrund des Materials nur für den Einmalgebrauch vorgesehen sind und nicht wiederverwendet werden können. Hierzu zählen:

  • Desinfektionsmittel für Flächen
  • Handdesinfektionsmittel
  • Einmalhandschuhe
  • Bettschutzeinlagen
  • FFP2-Masken
  • Mundschutz und medizinische Gesichtsmaske
  • Schutzbekleidung und Schutzschürzen

 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben den Zweck, Infektionen vorzubeugen und die hygienischen Bedingungen im häuslichen Umfeld zu verbessern.

Versicherte, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbraucht Die Pflegekasse erstattet diese mit einem Betrag von maximal 40 Euro pro Monat. 



Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Um Pflegehilfsmittel zu beziehen, müssen Betroffene einen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Damit dieser Antrag genehmigt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Voraussetzungen für technische Pflegehilfsmittel

  • Bei der betroffenen Person muss ein anerkannter Pflegegrad vorliegen
  • Der oder die Pflegebedürftige wird im häuslichen Umfeld gepflegt
  • Die Pflegehilfsmittel müssen grundsätzlich die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder ein selbstständigeres Leben ermöglichen



Voraussetzungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

  • Die betroffene Person hat einen anerkannten Pflegegrad
  • Die pflegebedürftige Person wird im häuslichen Umfeld versorgt
  • Zumindest ein Teil der Pflege muss privat durch pflegende Angehörigen, Freunde oder Bekannte erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, zusätzliche Unterstützung durch einen Pflegedienst wie Toll Betreuung und Pflege in Anspruch zu nehmen.

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Kostenübernahme: Welche Pflegehilfsmittel und welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse ist verantwortlich für die Übernahme der Kosten von Pflegehilfsmitteln, insofern bei Betroffenen ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und sie im häuslichen Umfeld versorgt werden. Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die zuständige Pflegekasse. Dieser Anspruch kann durch einen formlosen Antrag geltend gemacht werden, wobei auf nachfolgende Besonderheiten geachtet werden sollte.

 

Kostenübernahme bei technischen Pflegehilfsmittel

Technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse vorrangig als Leihgabe bereitgestellt. Wenn Pflegebedürftige diese Leihmöglichkeit ohne einen triftigen Grund ablehnen, tragen sie die Kosten für das technische Pflegehilfsmittel komplett selbst.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, müssen bei technischen Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro, leisten. Bei einer Leihgabe ist diese Zuzahlung nicht fällig. Wird aufgrund der Zuzahlung die jährliche Belastungsgrenze überschritten, kann eine Befreiung der Zuzahlungspflicht erfolgen. 

 Wenn Betroffene sich nicht für das vorgeschlagene technische Pflegehilfsmittel entscheiden, sondern stattdessen eines wählen, dessen Leistung die notwendigen pflegerischen Anforderungen übersteigt, erhalten sie den vereinbarten Zuschuss von der Pflegekasse. Die darüber hinaus entstehenden Mehrkosten müssen eigenständig getragen werden.

Kostenübernahme bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ohne dass eine private Zuzahlung erforderlich ist. Sollte Ihr Bedarf an Pflegehilfsmitteln diese Grenze überschreiten, müssen Sie für die entstehenden Mehrkosten selbst aufkommen. 

 Um die 40 Euro von Ihrer Pflegekasse zu erhalten, genügt ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Die Erstattung der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erfolgt erst nach der Genehmigung des Antrags.

 Für den Fall, dass Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch selbst organisieren, gehen Sie in Vorleistung und erhalten den Rechnungsbetrag von der Pflegekasse nachträglich erstattet. Hierfür müssen Sie die entsprechenden Belege bei der Kasse einreichen.

 Alternativ besteht die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch über einen Online-Anbieter zu beziehen. Diese Anbieter bieten individuell zusammengestellte Pflegeboxen an, die monatlich direkt zu Ihnen nach Hause geliefert werden. Zugelassene Anbieter rechnen die Kosten dafür direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab, sodass Sie sich um nichts Weiteres kümmern müssen.



 

Pflegehilfsmittel beantragen: Wie und wo beantrage ich Pflegehilfsmittel? 

Um Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel geltend zu machen, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse zunächst nachweisen, dass ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Im Anschluss können Sie schließlich den Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel stellen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten: 

  1. Antrag über anerkannte Anbieter stellen: Heutzutage kann der Antrag meist direkt über die Anbieter von Pflegehilfsmittel gestellt werden, die dann nach der Bewilligung des Antrags direkt mit der Pflegekasse abrechnen. 
  2. Empfehlung im Pflegegutachten: Im Rahmen der Pflegebegutachtung, die zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durhgehführt wird, gibt der zuständige Gutachter bereits Empfehlungen für benötigte Pflegehilfsmittel ab. Wenn Sie dieser Empfehlung zustimmen, entspricht diese bereits einem genehmigten Antrag. 
  3. Empfehlung durch Pflegekraft: Pflegefachkräfte können ebenfalls eine Empfehlung für Pflegehilfsmittel aussprechen. Dafür muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt und bei der Pflegekasse eingereicht werden. 

 Nach Antragseingang hat die Pflegekasse drei Wochen Zeit, um über den Leistungsantrag zu entscheiden. Diese Frist verlängert sich auf fünf Wochen, wenn für die Entscheidung ein medizinisches Gutachten benötigt wird. Verstreicht diese Frist ohne, dass Sie etwas von der Kasse hören, gilt ihr Antrag als angenommen.



FAQs: Häufig gestellte Fragen und Antworten darauf

Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel tragen dazu bei, die häusliche Betreuung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Sie verbessern die Hygienebedingungen in der Häuslichkeit, fördern die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen im täglichen Leben und können darüber hinaus Beschwerden lindern. Pflegehilfsmittel werden in technische Pflegehilfsmittel (wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Hausnotrufsysteme) und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzkleidung) eingeteilt.

 

Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
 Pflegehilfsmittel werden in zwei verschiedene Kategorien aufgeteilt:

  1. Technische Pflegehilfsmittel: hierzu gehören unter anderem Pflegebetten, Waschsysteme, Hausnotrufsysteme und Lagerungshilfen
  1. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: in diese Kategorie fallen zum Beispiel Desinfektionsmittel für Flächen und für Hände, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, FFP2-Masken und Schutzkleidung

 

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben alle Personen, die einen anerkannten Pflegegrad nachweisen können und im häuslichen Umfeld gepflegt und betreut werden. Bei Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist es zusätzlich erforderlich,dass die Versorgung des Pflegebedürftigen teilweise durch eine private Person erfolgt.

 
 

Welche Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse?
Für technische Pflegehilfsmittel ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil von zehn Prozent zu entrichten, jedoch maximal 25 Euro. In vielen Fällen werden größere technische Pflegehilfsmittel auf Leihbasis bereitgestellt. Hinsichtlich der Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erfolgt eine Erstattung von bis zu 40 Euro pro Monat durch die Pflegekasse.

 

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel in Anspruch zu nehmen, muss zunächst bei der Pflegekasse nachgewiesen werden, dass ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Im Anschluss kann ein formloser Antrag auf Kostenübernahme für die Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse gestellt werden. Auch über Pflegekräfte, Anbieter von Pflegeboxen oder über Gutachter (im Rahmen der Pflegebegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit) kann ein solcher Antrag gestellt werden. 

 

Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5?
Personen, die Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 haben, erhalten einen Zuschuss für

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von monatlich maximal 40 Euro, 
  • den Betrieb eines Hausnotrufsystem von monatlich bis zu 25,50 Euro 
  • Pflegehilfsmittel, die im Einzelfall notwendig sind.