Toll Betreuung und Pflege GmbH

Die Pflegestärkungsgesetze I und II


Pflegestärkungsgesetze

Die Pflegestärkungsgesetze I und II

Pflegestärkungsgesetze

Das Pflegestärkungsgesetz II bringt eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das 2017 in Kraft tritt, soll der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert werden. Das Begutachtungsverfahren wird einigen Anpassungen unterzogen, so dass vor allem der Grad der Selbstständigkeit ausschlaggebend für die Erteilung des Pflegegrades sein soll. Davon werden vor allem psychisch und kognitiv eingeschränkte Personen wie Demenzkranke profitieren, da sie künftig mit Menschen mit körperlichen Behinderungen gleichgestellt werden und damit einen deutlich erweiterten Leistungsanspruch erhalten.

Geplant ist zudem eine Erweiterung von drei auf fünf verschiedene Pflegegrade, um die individuelle Belastung und Einschränkung der Pflegebedürftigen noch besser differenzieren und einstufen zu können. Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II sollen außerdem zusätzliche Leistungsverbesserungen vorgenommen werden. Zur Finanzierung dessen ist eine weitere Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge um 0,2 Prozent ab 2017 vorgesehen.

Mit dem Pflegeleistungs-Helfer den Überblick wahren

Um bei den Änderungen des Pflegestärkungsgesetztes und dem im Allgemeinen oft recht unübersichtlichen Thema der Pflege den Überblick zu wahren, bietet das Bundesgesundheitsministerium den sogenannten Pflegeleistungs-Helfer an. Mit diesem Online-Tool können Betroffene ermitteln, welcher Anspruch für sie besteht und wie genau die Pflegeleistungen beantragt werden. Nach der Beantwortung einiger Fragen zur individuellen Pflegesituation liefert digitale Ratgeber alle Informationen, die für eine erste Orientierung notwendig sind.

Für die persönliche Beratung und die Planung Ihrer individuellen Pflegesituation unter Berücksichtigung des Pflegestärkungsgesetztes stehen wir von Toll 24 Ihnen selbstverständlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Leistungen für häusliche Pflege ab Januar 2025

Nr.PflegegradNotwendige PunktzahlSachleistungenPflegegeldEntlastungsbeitrag
1Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit12,5 bis unter 27131 €
2Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit27 bis unter 47,5796 €347 €131 €
3Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit47,5 bis unter 701.497 €599 €131 €
4Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit70 bis unter 901.859 €800 €131 €
5Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung90 bis 1002.299 €990 €131 €

Bewertungssystematik: Module und Gewichtung

Nr.ModulGewichtung
1Mobilität10 %
2Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 %¹
3Verhaltensweisen und psychische Problemlagen15 %¹
4Selbstversorgung40 %
5Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen20 %
6Gestaltung des Alltagslebens und solzialer Kontakte15 %
7Außerhäusliche Aktivitäten²
8Haushaltsführung²

1 Es gilt der höchste Wert aus Modul 2 oder 3
2 Die Berechnung einer Modulbewertung gilt als entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien (Modulen) ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.

Hinweis

¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten ...

¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden ...

¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen ...

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