Pflegeinformation
Pflegestärkungsgesetz

Die Pflegestärkungsgesetze I und II

Verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige war das Ziel des Pflegestärkungsgesetzes, das die Bundesregierung zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt hat. So soll nicht nur die Zahl der Pflegekräfte im stationären Dienst erhöht, sondern auch ein Pflegevorsorgefond eingerichtet werden. Außerdem wird die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherungen um bis zu vier Prozent angehoben, so dass die Preisentwicklung der vergangenen Jahre Berücksichtigung findet.

Um die Leistungsverbesserungen finanziell zu realisieren, steigt der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch geteilte Pflegeversicherungsbeitrag um 0,3 Prozent. Ein Großteil der zusätzlichen Einnahmen fließt direkt in die Verbesserung der Pflegeleistungen, ein Drittel davon kommt der Entwicklung des Pflegevorsorgefonds zugute.

Leistungsverbesserungen in der ambulanten Pflege

Das Pflegestärkungsgesetz unterstüzt vor allem die ambulante Pflege im eigenen Zuhause. Dazu gehört eine bessere Kombinierbarkeit der Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, wodurch 50% mehr Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger zur Verfügung stehen. Es kommt außerdem zu einer Neuregelung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege, die nicht länger aufeinander angerechnet werden. Darüber hinaus wird die Finanzierung von Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmitteln verstärkt gefördert.

Von den Maßnahmen des Pflegestärkungsgesetzes profitieren neben den Pflegebedürftigen vor allem auch pflegende Angehörige, denen es nun vereinfachter ermöglicht wird, sich zeitlich und finanziell auf die individuelle Pflege einzurichten.

Das Pflegestärkungsgesetz II bringt eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das 2017 in Kraft tritt, soll der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert werden. Das Begutachtungsverfahren wird einigen Anpassungen unterzogen, so dass vor allem der Grad der Selbstständigkeit ausschlaggebend für die Erteilung des Pflegegrades sein soll. Davon werden vor allem psychisch und kognitiv eingeschränkte Personen wie Demenzkranke profitieren, da sie künftig mit Menschen mit körperlichen Behinderungen gleichgestellt werden und damit einen deutlich erweiterten Leistungsanspruch erhalten.

Geplant ist zudem eine Erweiterung von drei auf fünf verschiedene Pflegegrade, um die individuelle Belastung und Einschränkung der Pflegebedürftigen noch besser differenzieren und einstufen zu können. Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II sollen außerdem zusätzliche Leistungsverbesserungen vorgenommen werden. Zur Finanzierung dessen ist eine weitere Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge um 0,2 Prozent ab 2017 vorgesehen.

Mit dem Pflegeleistungs-Helfer den Überblick wahren

Um bei den Änderungen des Pflegestärkungsgesetztes und dem im Allgemeinen oft recht unübersichtlichen Thema der Pflege den Überblick zu wahren, bietet das Bundesgesundheitsministerium den sogenannten Pflegeleistungs-Helfer an. Mit diesem Online-Tool können Betroffene ermitteln, welcher Anspruch für sie besteht und wie genau die Pflegeleistungen beantragt werden. Nach der Beantwortung einiger Fragen zur individuellen Pflegesituation liefert digitale Ratgeber alle Informationen, die für eine erste Orientierung notwendig sind.

Für die persönliche Beratung und die Planung Ihrer individuellen Pflegesituation unter Berücksichtigung des Pflegestärkungsgesetztes stehen wir von Toll 24 Ihnen selbstverständlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Leistungen für häusliche Pflege ab Januar 2024

Nr. Pflegegrad Notwendige Punktzahl Sach-leistungen Pflegegeld Entlastungs-beitrag
1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 bis unter 27 125 €
2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 bis unter 47,5 761 € 332 € 125 €
3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 bis unter 70 1.432 € 572 € 125 €
4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 bis unter 90 1.778 € 764 € 125 €
5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100 2.200 € 946 € 125 €

Bewertungssystematik: Module und Gewichtung

Nr. Modul Gewichtung
1 Mobilität 10 %
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 %¹
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 %¹
4 Selbstversorgung 40 %
5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20 %
6 Gestaltung des Alltagslebens und solzialer Kontakte 15 %
7 Außerhäusliche Aktivitäten²
8 Haushaltsführung²

1 Es gilt der höchste Wert aus Modul 2 oder 3
2 Die Berechnung einer Modulbewertung gilt als entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien (Modulen) ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können..

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.