Die Pflegestärkungsgesetze I und II
Verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige war das Ziel des Pflegestärkungsgesetzes, das die Bundesregierung zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt hat. So soll nicht nur die Zahl der Pflegekräfte im stationären Dienst erhöht, sondern auch ein Pflegevorsorgefond eingerichtet werden. Außerdem wird die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherungen um bis zu vier Prozent angehoben, so dass die Preisentwicklung der vergangenen Jahre Berücksichtigung findet.
Um die Leistungsverbesserungen finanziell zu realisieren, steigt der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch geteilte Pflegeversicherungsbeitrag um 0,3 Prozent. Ein Großteil der zusätzlichen Einnahmen fließt direkt in die Verbesserung der Pflegeleistungen, ein Drittel davon kommt der Entwicklung des Pflegevorsorgefonds zugute.
Leistungsverbesserungen in der ambulanten Pflege
Das Pflegestärkungsgesetz unterstüzt vor allem die ambulante Pflege im eigenen Zuhause. Dazu gehört eine bessere Kombinierbarkeit der Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, wodurch 50% mehr Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger zur Verfügung stehen. Es kommt außerdem zu einer Neuregelung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege, die nicht länger aufeinander angerechnet werden. Darüber hinaus wird die Finanzierung von Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmitteln verstärkt gefördert.
Von den Maßnahmen des Pflegestärkungsgesetzes profitieren neben den Pflegebedürftigen vor allem auch pflegende Angehörige, denen es nun vereinfachter ermöglicht wird, sich zeitlich und finanziell auf die individuelle Pflege einzurichten.
Das Pflegestärkungsgesetz II bringt eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das 2017 in Kraft tritt, soll der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert werden. Das Begutachtungsverfahren wird einigen Anpassungen unterzogen, so dass vor allem der Grad der Selbstständigkeit ausschlaggebend für die Erteilung des Pflegegrades sein soll. Davon werden vor allem psychisch und kognitiv eingeschränkte Personen wie Demenzkranke profitieren, da sie künftig mit Menschen mit körperlichen Behinderungen gleichgestellt werden und damit einen deutlich erweiterten Leistungsanspruch erhalten.
Geplant ist zudem eine Erweiterung von drei auf fünf verschiedene Pflegegrade, um die individuelle Belastung und Einschränkung der Pflegebedürftigen noch besser differenzieren und einstufen zu können. Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II sollen außerdem zusätzliche Leistungsverbesserungen vorgenommen werden. Zur Finanzierung dessen ist eine weitere Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge um 0,2 Prozent ab 2017 vorgesehen.
Mit dem Pflegeleistungs-Helfer den Überblick wahren
Um bei den Änderungen des Pflegestärkungsgesetztes und dem im Allgemeinen oft recht unübersichtlichen Thema der Pflege den Überblick zu wahren, bietet das Bundesgesundheitsministerium den sogenannten Pflegeleistungs-Helfer an. Mit diesem Online-Tool können Betroffene ermitteln, welcher Anspruch für sie besteht und wie genau die Pflegeleistungen beantragt werden. Nach der Beantwortung einiger Fragen zur individuellen Pflegesituation liefert digitale Ratgeber alle Informationen, die für eine erste Orientierung notwendig sind.
Für die persönliche Beratung und die Planung Ihrer individuellen Pflegesituation unter Berücksichtigung des Pflegestärkungsgesetztes stehen wir von Toll 24 Ihnen selbstverständlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Leistungen für häusliche Pflege ab Januar 2024
Nr. | Pflegegrad | Notwendige Punktzahl | Sach-leistungen | Pflegegeld | Entlastungs-beitrag |
---|---|---|---|---|---|
1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 12,5 bis unter 27 | – | – | 125 € |
2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 27 bis unter 47,5 | 761 € | 332 € | 125 € |
3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 47,5 bis unter 70 | 1.432 € | 572 € | 125 € |
4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 70 bis unter 90 | 1.778 € | 764 € | 125 € |
5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 90 bis 100 | 2.200 € | 946 € | 125 € |
Bewertungssystematik: Module und Gewichtung
Nr. | Modul | Gewichtung |
---|---|---|
1 | Mobilität | 10 % |
2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 %¹ |
3 | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 %¹ |
4 | Selbstversorgung | 40 % |
5 | Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 % |
6 | Gestaltung des Alltagslebens und solzialer Kontakte | 15 % |
7 | Außerhäusliche Aktivitäten² | |
8 | Haushaltsführung² |
1 Es gilt der höchste Wert aus Modul 2 oder 3
2 Die Berechnung einer Modulbewertung gilt als entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien (Modulen) ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können..
Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.
Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.