Pflegeinformation
Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) wurde 2014 von der Bundesregierung erlassen und trat 2015 in Kraft. Darin ist die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verankert. Ziel ist es, die familiäre Pflege besser in Einklang mit dem Beruf bringen zu können und die Hilfe für pflegebedürftige Angehörige zu gewährleisten. Es stellt damit den arbeitsrechtlichen Rahmen für Pflegesituationen in der Familie dar und gibt Arbeitnehmern somit eine gesetzliche Handhabe.

Konkret sieht das Pflegezeitgesetz vor, dass Arbeitnehmer sich für eine begrenzte Zeit von sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen können, um nahe Angehörige selbst in der häuslichen Umgebung zu pflegen oder eine angemessene Pflege zu organisieren. Auch die Arbeit in Teilzeit ist während dieser Periode möglich. Das Pflegezeitgesetz sichert zu, dass Arbeitnehmer zwar keine Entgeltfortzahlung erhalten, aber ihr Arbeitsverhältnis trotz der pflegebedingten Abwesenheit nicht gefährdet ist. Ein Sonderkündigungsschutz greift, der allerdings eine ordentliche Kündigung zwischen der Ankündigung der Pflegezeit und der Beendigung dieser ausschließt.

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Das Pflegezeitgesetz ist eine Hilfe für pflegende Angehörige

Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Ehepartner und (Adoptiv- und Pflege-) Kinder. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung zur Pflege und Pflegezeit. Die kurzzeitige Freistellung vom Berufsleben kann für maximal zehn Tage in Anspruch genommen werden, um in einer akuten Pflegesituation oder bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit Hilfe zu leisten. Hier bleibt der Sozialversicherungsschutz weiterhin bestehen.

Die volle oder teilweise Freistellung im Rahmen der Pflegezeit erfordert neben einigen anderen rechtlichen Voraussetzungen auch den Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen. Daher ist es ratsam, sofort bei Eintritt der neuen Situation den entsprechenden Antrag bei der zuständigen Informationen zur Pflegekasse zu stellen. Die unbezahlte Freistellung oder Teilzeitarbeit kann über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten stattfinden und wird nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten gewährt. Für Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht, für sie gibt es gesonderte gesetzliche Regelungen.

Erweiterung um das Familienpflegezeitgesetz

Die Ergänzung des Pflegezeitgesetzes schützt die Rechte Berufstätiger, die in häuslicher Pflege ihre Familienangehörigen pflegen. Ihnen ist es nach dem Pflegezeitgesetz erlaubt, bis zu 24 Monate die Pflegezeit zu übernehmen. Die Kombination des Familienpflegezeitgesetzes und des bisherigen Pflegezeitgesetzes erlaubt die lange Dauer.

Sonderregelungen des Pflegezeitgesetzes

Um sich besonders in der letzten Phase intensiv um die Angehörigen kümmern zu können, ist auch die Sterbebegleitung im Pflegezeitgesetz verankert. Sowohl in der häuslichen Pflege als auch in der Palliativpflege können sich Berufstätige drei Monate von der Arbeit freistellen lassen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Finanzierung der Pflegezeit

Nach dem Pflegezeitgesetz erhalten pflegende Angehörige, die ihren Beruf in der schweren Zeit ruhen lassen, keine Einkünfte. Sozialleistungen sind nicht vorgesehen, die Beurlaubung von der Arbeit erfolgt entgeltlos. Allerdings haben sie einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um die Pflegezeit finanziell zu überbrücken. Die Pflegekasse des Angehörigen übernimmt allerdings die Zuschüsse und Beiträge zur Sozialversicherung, damit keine Versorgungslücke entsteht.

Fragen & Antworten

Pflegezeitgesetz – wo beantragen?

Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellt der/der Versicherte oder ein/e Bevollmächtigte/r bei der zuständigen Pflegekasse.

Gilt das Pflegezeitgesetz auch für Beamte?

Nein. Für Beamte gelten im Pflegefall eines Angehörigen andere gesetzliche Regelungen. Diese sind abhängig vom jeweils geltenden Beamtengesetz. Einzige Ausnahme sind Beamte des Landes Rheinland-Pfalz (Stand Dezember 2019).

Was ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz wurde am 1. Juli 2008 erlassen. Es soll Arbeitnehmern/innen ermöglichen, die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen mit dem Beruf zu vereinen. So erlaubt Ihnen das Gesetz, sich für begrenzte Zeit und ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu gehen. Sie genießen in dieser Zeit einen Sonderkündigungsschutz. Sofern Sie keine anderweitige Einnahmequelle haben, erhalten Sie Pflegeunterstützungsgeld.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.