Pflegeurlaub
Unter Pflegeurlaub beziehungsweise Pflegefreistellung wird eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung zur Pflege verstanden. Wenn nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, haben Beschäftigte demnach das Recht, der Arbeit für bis zu zehn Tage fern zu bleiben, um entweder selbst die Pflege zu übernehmen, oder eine angemessene pflegerische Versorgung zu organisieren. Dabei handelt es sich jedoch um eine unbezahlte Freistellung. Eine Weiterzahlung des Gehalts während des Pflegeurlaubs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings besteht seit Anfang 2015 ein Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, die von der Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen finanziert wird. Die Höhe dieser Leistung ergibt sich aus dem Nettoarbeitsentgelt des Beschäftigten. Darüber hinaus besteht während des Pflegeurlaubs Kündigungsschutz und auch die Versicherungspflicht bleibt bestehen.

Pflegeurlaub

Unter Pflegeurlaub beziehungsweise Pflegefreistellung wird eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung zur Pflege verstanden. Wenn nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, haben Beschäftigte demnach das Recht, der Arbeit für bis zu zehn Tage fern zu bleiben, um entweder selbst die Pflege zu übernehmen, oder eine angemessene pflegerische Versorgung zu organisieren. Dabei handelt es sich jedoch um eine unbezahlte Freistellung. Eine Weiterzahlung des Gehalts während des Pflegeurlaubs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings besteht seit Anfang 2015 ein Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, die von der Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen finanziert wird. Die Höhe dieser Leistung ergibt sich aus dem Nettoarbeitsentgelt des Beschäftigten. Darüber hinaus besteht während des Pflegeurlaubs Kündigungsschutz und auch die Versicherungspflicht bleibt bestehen.
Voraussetzungen für den Pflegeurlaub
Trotz des grundsätzlichen rechtlichen Anspruchs auf Pflegeurlaub gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Zum einen muss es sich bei dem Pflegebedürftigen um einen nahen Angehörigen handeln. Dazu zählen Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Geschwister, Ehepartner und Lebenspartner sowie Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Ehepartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder. Zum anderen muss eine Akutsituation vorliegen, die den Pflegeurlaub notwendig macht. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Pflegebedürftigkeit unerwartet und plötzlich eintritt, eine Pflegeperson kurzfristig ausfällt oder dass kein Heimplatz verfügbar ist. Außerdem muss die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt werden sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorliegen, die Aufschluss über den voraussichtlichen Pflegegrad die akute Pflegeerforderlichkeit sowie das akute Auftreten der Situation gibt.
Das Ziel des Pflegeurlaubs ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und pflegende Angehörige zeitlich und finanziell zu entlasten.