Pflegeinformation
Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Gericht und stellt eine Willenserklärung dazu dar, welche Person als Betreuer eingesetzt werden soll, wenn durch eine Krankheit kein eigenständiges Handeln und Entscheiden mehr möglich ist. Das Gericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Betreuungsverfügung zu berücksichtigen. Die benannte Person wird also erst dann eingesetzt, wenn eine Betreuung gerichtlich angeordnet wurde. In der Betreuungsverfügung kann aber nicht nur bestimmt werden, welche Person vom Gericht bestellt werden soll, sondern auch, wer auf gar keinen Fall die eigenen Interessen vertreten darf. Formvorschriften bestehen für die Betreuungsverfügung nicht, jedoch sollte die Schriftform gewahrt werden und das Dokument neben Ort und Datum auch die handschriftliche Unterschrift enthalten. Auch eine Geschäftsfähigkeit muss für das Verfassen nicht vorliegen, da es sich bei der Betreuungsverfügung nicht um eine Willenserklärung im juristischen Sinn handelt.

Individuelle Regelungen in der Betreuungsverfügung

Darüber hinaus kann eine Betreuungsverfügung auch individuelle Anweisungen enthalten, mit denen dem Betreuer angeordnet wird, wie er zu entscheiden und zu handeln hat. So kann zum Beispiel festgelegt werden, ob eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht ist – eine wichtige Frage, die oft erst im Ernstfall bedacht wird. Auch andere Wünsche – etwa zur Versorgung oder einigen finanziellen Angelegenheiten – können in der Betreuungsverfügung festgehalten werden und dem Betreuer später als wichtige Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen. Mit der Betreuungsverfügung wird es möglich, das eigene Schicksal im Vorfeld zu beeinflussen und den Prozess mitzubestimmen, der zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder bei schwerer Demenz automatisch anläuft. Vorsorge ist in solch plötzlich einsetzenden Situationen in jedem Fall die bessere Option.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.