Schwerbehinderten-Anträge & -Formulare
Baden Württemberg
Zuständige Stelle: Landratsamt
Bayern
- Online-Antrag (Erstantrag und Neufeststellungsantrag)
- Antrag auf Feststellung einer Behinderung
- Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung
Zuständige Stelle: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
Berlin
Zuständige Stelle: Landesamt für Gesundheit und Soziales
Brandenburg
Zuständige Stelle: Landratsamt für Soziales und Versorgung
Bremen
Zuständige Stelle: Amt für Versorgung und Integration
Hamburg
Zuständige Stelle: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Versorgungsamt
Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle: Landratsamt für Gesundheit & Soziales, Abteilung Soziales/Versorgungsamt
Niedersachsen
Zuständige Stelle: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie / Landessozialamt
Nordrhein-Westfalen
Zuständige Stelle: Kreise / Kreisfreie Städte
Rheinland-Pfalz
Zuständige Stelle: Landratsamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Saarland
Zuständige Stelle: Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz
Sachsen
Zuständige Stelle: Sozialamt der Stadtverwaltung oder das Landratsamt (je nach Wohnort)
Sachsen-Anhalt
Zuständige Stelle: Landesverwaltungsamt, Referat Schwerbehindertenrecht
Schleswig-Holstein
Zuständige Stelle: Landratsamt für soziale Dienste
Thüringen
Zuständige Stelle: Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder Landratsamt des Landkreises (je nach Wohnort)
Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.
Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.