Wichtige Anträge & Formulare
für den Schwerbehindertenausweis

Schwerbehinderten-Anträge & -Formulare

Berlin

Zuständige Stelle: Landesamt für Gesundheit und Soziales

Brandenburg

Zuständige Stelle: Landratsamt für Soziales und Versorgung

Bremen

Zuständige Stelle: Amt für Versorgung und Integration

Hamburg

Zuständige Stelle: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Versorgungsamt

Hessen

Zuständige Stelle: Amt für Versorgung und Soziales

Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stelle: Landratsamt für Gesundheit & Soziales, Abteilung Soziales/Versorgungsamt

Niedersachsen

Zuständige Stelle: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie / Landessozialamt

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Stelle: Kreise / Kreisfreie Städte

Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle: Landratsamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Saarland

Zuständige Stelle: Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

Sachsen

Zuständige Stelle: Sozialamt der Stadtverwaltung oder das Landratsamt (je nach Wohnort)

Sachsen-Anhalt

Zuständige Stelle: Landesverwaltungsamt, Referat Schwerbehindertenrecht

Schleswig-Holstein

Zuständige Stelle: Landratsamt für soziale Dienste

Thüringen

Zuständige Stelle: Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder Landratsamt des Landkreises (je nach Wohnort)

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.