Die Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person dazu, für den Vollmachtgeber alle Entscheidungen zu treffen und Angelegenheiten zu regeln, wenn dieser selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Sie setzt also eine rechtsgeschäftliche Vertretung für den Fall einer eintretenden Geschäftsunfähigkeit ein. Durch die Vorsorgevollmacht können Menschen, die beispielweise an Demenz erkranken oder nach einem Unfall nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig sind, vermeiden, durch einen staatlich eingesetzten Betreuer vertreten zu werden. Was viele nicht wissen: Im Falle einer eintretenden Geschäftsunfähigkeit dürfen Familienangehörige oder Ehepartner nicht die Betreuung und rechtliche Vertretung übernehmen – es bedarf dazu einer Vorsorgevollmacht. Durch das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht haben Sie ein höheres Maß an Selbstbestimmtheit und ein sicheres Gefühl, da das Amtsgericht einen – Ihnen einen völlig Fremden – Vertreter einsetzt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegen sollte. Die bevollmächtigte Person handelt im Sinne des Entscheidungsunfähigen und vertritt seine Interessen. In einer nur für den Bevollmächtigten bestimmten sog. Innenvollmacht können zusätzlich Wünsche und Handlungsanweisungen festgehalten werden.
Die Vorsorgevollmacht ist nur dann rechtskräftig, wenn sie von einem einwilligungsfähigen Volljährigen schriftlich verfasst wurde. Alle Handlungen und Aufgaben, die vom Bevollmächtigten wahrgenommen werden sollen, müssen deutlich in der Vollmacht formuliert werden. Eine allgemeine Vollmacht, beispielsweise um ärztliche Angelegenheiten zu regeln, reicht nicht aus. Vielmehr müssen alle Maßnahmen, über die der Bevollmächtigte entscheiden darf, einzeln und ausführlich aufgeführt werden. Für Bankangelegenheiten kann es zusätzlich notwendig sein, bankeigene Formulare auszufüllen und der Vorsorgevollmacht anzuhängen. Eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und bevollmächtigter Person bildet die Grundlage der Vorsorgevollmacht. Das Dokument kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Vertrauen als Voraussetzung für die Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht setzt großes Vertrauen gegenüber der bevollmächtigten Person voraus. Nur wer sich ganz sicher ist, dass es eine Person gibt, die im eigenen Sinne handeln wird und die eigenen Interessen richtig einschätzen kann, sollte sich für diese Regelung entscheiden. Das ist äußerst wichtig, da die bevollmächtigte Person ohne gerichtliche Anordnung sofort verfügen und im Akutfall auch über freiheitsentziehende Maßnahmen wie zum Beispiel eine Zwangseinweisung oder eine medikamentöse Ruhigstellung entscheiden darf. Auf der anderen Seite befähigt eine Vorsorgevollmacht damit auch zu schnellem Handeln ohne gerichtlichen Bescheid, was im Ernstfall die Regelung und Klärung vieler Fragen beschleunigen kann. Mit einer Vorsorgevollmacht kann zu gesunden Zeiten festgelegt werden, wer sich im Not- oder Krankheitsfall um die eigenen Angelegenheiten kümmern soll und zum Beispiel über gesundheitliche Anliegen, die Einweisung in ein Pflegeheim oder die Abwicklung von Bankgeschäften und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestimmen darf.
Download Formular Vorsorgevollmacht
Vor dem Ausfüllen eines Formulars lesen Sie bitte aufmerksam die in der Broschüre „Betreuungsrecht“ zur Verfügung gestellten Informationen und insbesondere beim Ausfüllen des Formulars „Vorsorgevollmacht“ die in der Broschüre enthaltenen Ausfüllhinweise.
Ergänzung zur Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen
Das 2013 erlassene Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung macht eine Ergänzung in der Vorsorgevollmacht notwendig. Sowohl neu verfasste, als auch bereits bestehende Vollmachten sollten daher diesbezüglich überprüft werden. Die Vollmacht bedarf nun eines Abschnitts, der die eingesetzte Person ausdrücklich ermächtigt, einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zustimmen zu können – sofern das gewünscht ist. Wenn die betreute Person also aufgrund ihrer eingeschränkten Urteilsfähigkeit die Wichtigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht mehr erkennt und sie ablehnt oder sie ihrem natürlichen Willen widerspricht, kann der Bevollmächtige der Zwangsmaßnahme zustimmen und damit im Ernstfall das Leben des Vollmachtgebers retten.
Darüber hinaus ist es auch ratsam, einen Ersatzbevollmächtigen zu benennen, falls der Bevollmächtige sich beispielsweise wegen Überforderung von der Tätigkeit zurückzieht. Im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin kann die Vorsorgevollmacht registriert werden. So sind Vollmacht und bevollmächtigte Person im Ernstfall für das Betreuungsgericht sofort einsehbar und ein kostspieliges gerichtliches Betreuungsverfahren muss gar nicht erst eingeleitet werden. Eine notarielle Beglaubigung oder gar Beurkundung der Vorsorgevollmacht wird ebenfalls empfohlen, auch wenn sie außer für die Regelung von finanziellen Angelegenheiten und Immobiliengeschäften nicht zwingend notwendig ist. Zudem sollte die bevollmächtigte Person unbedingt wissen, wo sich die Vorsorgevollmacht befindet, denn sie kann nur bei Vorlage des Originals handeln.
Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.
Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.